Es mussten jedoch keine Verlustscheine ausgestellt werden, da sich auf den dem Betreibungsamt Bern-Mittelland bekannten Konti bzw. denen, die im Verlaufe des Verfahrens bekannt wurden, genügend Vermögen zur Deckung aller Forderungen befand. Weiter folgt aus den Akten, dass das Betreibungsamt Bern-Mittelland im Verlauf eines der Pfändungsvollzugsverfahren Kenntnis von den U.________-Konti der Töchter und dem S.________-Konto des Beschuldigten erhielt. Die Anklageschrift hält korrekt fest, dass das Geschäftskonto der X.________(eine Praxis) bei der S.________(eine Bank) am 10.04.2013 saldiert wurde.