Die Kammer erachtet es sodann als erstellt, dass dem Beschuldigtem die Pfändungsurkunde in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ per Einschreiben mit einem ersten Zustellversuch am 24. Mai 2011 geschickt wurde, worauf der Beschuldigte die Rücksendung verlangte. Beim erneuten Zustellversuch vom 22. Juni 2011 holte der Beschuldigte die Sendung bei der Post nicht ab, worauf sie an den Absender retourniert wurde. In der Pfändungsgruppe Nr. P.________ wurde die Pfändungsurkunde mit Zustellversuch vom 24. August 2011 geschickt, wobei die Sendung nach erfolgtem Zustellversuch bis zum 1. September 2011 zur Abholung beim Postschalter bereitlag und darauf an den Absender retourniert wurde.