Ferner eröffnete er selber ein Konto bei der S.________ (eine Bank), das er gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland nicht deklarierte, obwohl er Kenntnis von den laufenden Betreibungsverfahren hatte. Sein Verhalten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er wissentlich und willentlich Vermögenswerte verbarg. Der Beschuldigte täuschte dem Betreibungsamt einen tieferen als den tatsächlichen Vermögensstand vor. Durch die Ausstellung der Verlustscheine kamen die Gläubiger mindestens vorübergehend zu Schaden, auch wenn der Beschuldigte im Verlauf des Jahres 2019 einen Grossteil der Verlustscheine beglich.