_ nicht verletzt. Entscheidend und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Frühling 2011 von einer weiteren drohenden Pfändung Kenntnis hatte. Auf die Rechtsgültigkeit der Zustellung, der Pfändung bzw. der Verlustscheine ist später zurückzukommen. Unbestritten ist, dass er das Betreibungsamt weder über die Vermögenswerte auf den Konti seiner Töchter noch über das S.________- Konto, welches wie angeklagt am Tag des Pfändungsvollzugs einen Saldo von CHF 1'439'835.10 aufwies, informierte.