Dem Beschuldigten bzw. seiner Frau wurden die beiden ersten Zahlungsbefehle der Pfändungsgruppe Nr. P.________ nicht wie in der Anklageschrift ausgeführt am 25.03.2011 (dabei handelt es sich um das Datum der Ausstellung der Zahlungsbefehle), sondern am 26.01.2011 bzw. 11.04.2011 zugestellt. Wie bereits ausgeführt, ist auch bei den an L.________ zugestellten Zahlungsbefehlen davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis erhielt. Das Akkusationsprinzip wird durch die falsche Datumsangabe und die nicht vollständig vorhandenen Zahlungsbefehle der Pfändungsgruppe Nr. P.________ nicht verletzt.