Wie sich aus der Analyse der Konti bei der U.________(eine Bank) ergibt, liess er das dort bestehende Geschäftskonto dort noch eine Weile weiterlaufen, indem kleinere Einnahmen der Praxis darauf flossen. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte wie angeklagt die Geschäftsbeziehung mit der S.________(eine Bank) weder gegenüber den Steuerbehörden noch dem Betreibungssamt bekannt gab, so dass das dieses nicht auf die hohen Einnahmen greifen konnte. Der Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ fand am 27.01.2011 statt (vgl. pag. 07 030 040). Wie angeklagt belief sich der Saldo des S.________-Kontos an diesem Tag auf CHF 448'355.41 (pag. 07 352 056).