- Der weitere Transfer der Gelder (sei es in Form von Überweisungen an andere Banken oder Bargeldbezüge), die fehlende gewinnbringende bzw. langfristige Anlage, sprechen ebenfalls gegen einen Erbvorbezug. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass das Geld vor den Behörden in Sicherheit gebracht werden sollte und bei Bedarf jeweils «umgeschichtet» wurde. Hätte das Geld als Erbvorbezug dienen sollen, so hätte es für die Art der Geldverwendung ebenso wenig Grund gegeben wie für ein Verschweigen der Transaktionen. Denn auch die Töchter deklarierten die Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden nicht periodengerecht.