Der Beschuldigte und seine Frau unterzeichneten die entsprechenden Unterschriftenkarten und die Vollmachten wurden erst später widerrufen. Hätten der Beschuldigte und seine Frau ihren Töchtern einen Erbvorbezug gewähren bzw. diese beschenken wollen, hätte es für eine solche Bevollmächtigung keinen Grund gegeben. An diesem Schluss ändert auch der spätere Widerruf der Vollmachten nichts.