Entscheidend ist die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit diesen Transaktionen wie angeklagt Vermögenswerte beiseiteschaffte, bzw. sie vor dem Betreibungsamt versteckte. Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, er und seine Frau hätten diese Überweisungen nicht vorgenommen, um Geld vor dem Betreibungsamt zu verstecken, sondern weil sie den Töchtern einen Erbvorbezug hätten gewähren bzw. ihnen das Geld schenken wollen. Das Geld habe ab diesem Zeitpunkt den Töchtern gehört, nicht ihm, daher habe er es gegenüber dem Betreibungsamt auch nicht angeben müssen. Gegen diese Behauptung sprechen alle Indizien: