(Nachname des Beschuldigten und seiner Ehefrau)» steht zwar nicht zweifelsfrei fest, ob er diese selbst entgegennahm, da «M. BH.________ (Nachname des Beschuldigten und seiner Ehefrau)» für «Monsieur» A.________, aber auch für «Madame L.________» stehen kann (unterzeichnet wurde der Zahlungsbefehl jeweils vom zustellenden Betreibungsbeamten). Dies ist letztlich jedoch nicht relevant, denn so oder anders ist nicht daran zu zweifeln, dass A.________ Kenntnis von den Betreibungen hatte.