1.1 der Anklageschrift Nach dem Gesagten kann sich die Kammer vollumfänglich dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319 ff.): Das Gericht erachtet es als erstellt, dass dem Beschuldigten wie ab dem 20.08.2010 in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ mehrere Zahlungsbefehle zugestellt wurden. Aufgrund des Vermerks auf dem Zahlungsbefehl «zugestellt an M. BH.________ (Nachname des Beschuldigten und seiner Ehefrau)» steht zwar nicht zweifelsfrei fest, ob er diese selbst entgegennahm, da