Gegenstand der Einsprachen war insbesondere das Guthaben bei der U.________(eine Bank) auf den Konten lautend auf die Namen der Töchter. Für die Kammer stellt sich angesichts des Schreibstils wiederum die Frage, ob die Töchter diese Schreiben selber geschrieben haben. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter diese Schreiben für die Töchter unterschreibt, wenn es sich tatsächlich um Kontoguthaben der Töchter handeln sollte. 13.3 Oberinstanzliches Beweisergebnis betreffend Ziff. 1.1 der Anklageschrift Nach dem Gesagten kann sich die Kammer vollumfänglich dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen (Ziff.