Auch bei den beiden Töchtern konnten höchstens die Angaben gemäss ihren jeweiligen Lohnausweisen übertragen werden. Im Übrigen wurden die Steuererklärungen entweder leer gelassen (vgl. pag. 07 130 013 ff. und pag. 07 135 013 ff.) oder wurde bei der Bezeichnung der Vermögenswerte gar «keine» geschrieben (vgl. pag. 07 130 056, pag. 07 130 065, pag. 07 135 050 und pag. 07 135 059). Man stört sich sogar an der Übertragung des Nettolohns (pag. 07 130 061 und