Eine vollständige Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 liegt nicht vor. Betreffend Steuerjahr 2010 haben der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Steuererklärung eingereicht, wobei die Formulare 1 und 3 infolge mangelnder Unterschrift zurückgeschickt wurden (pag. 07 125 086). Im Übrigen war die Steuererklärung leer (pag. 07 125 087 ff.). In der Steuerveranlagung wird daher auch festgehalten, dass die Veranlagung nach Ermessen resp. analog der Vorjahre erfolgte (pag. 07 125 099 ff.). Auch bei den beiden Töchtern konnten höchstens die Angaben gemäss ihren jeweiligen Lohnausweisen übertragen werden.