07 326 088). Bei Patientinnen und Patienten wurden somit Inkassostellen beauftragt, aber seine eigenen Schulden wollte der Beschuldigte nicht begleichen. Auch hierzu wollte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äussern (pag. 18 706 Z. 30 ff.). 13.2.6 Weitere Erkenntnisse aus den Steuerunterlagen Den Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen (Ziff. 1.6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 313 f.).