Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Konto BA.________ wurde als «Geschäftskonto» bezeichnet (pag. 07 290 012). Dass ein BD.________ (Arzt) für ein Geschäftskonto die Töchter bevollmächtigt, ist doch mehr als ungewöhnlich. Es stellt sich hierzu mit Blick auf die ärztliche Schweigepflicht, welche insbesondere die Namen der Patientinnen und Patienten umfasst, die Frage, wie der Beschuldigte sicherstellte, dass diese gewahrt bleiben konnte. Die Vollmachten wurden am 24. April 2015 errichtet (pag. 07 291 006 f.), also am Tag der Eröffnung des Geschäftskontos des Vaters.