So handelt es sich doch hierbei offensichtlich um Gutschriften, welche angesichts des Tätigkeitsbereichs dieser Unternehmung dem Beschuldigten zukommen. Auch dies ist bezeichnend für die abstrusen Vorgänge, welche allesamt auf den Beschuldigten zurückzuführen sind. Konto bei der D.________ (eine Bank) Zu den Konten des Beschuldigten bzw. der Töchter bzw. des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der D.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 310): Der Beschuldigte eröffnete am 24.04.2015 das Geschäftskonto BA.________ und erteilte seiner Frau und beiden Töchtern eine Vollmacht.