So wurde es in den beiden Zahlungsaufträgen vom 23. September 2015 ausdrücklich festgehalten (pag. 07 237 013 und pag. 07 232 019). M.________ musste die U.________(eine Bank) mitteilen, dass aufgrund der Sperrung durch das Betreibungsamt nicht genügend Kapital für die ursprünglich gewollte Überweisung in der Höhe von CHF 2'000'000.00 vorhanden sei. Es sei vereinbart worden, dass ein Betrag von CHF 1'920'000.00 überwiesen werden solle (pag. 07 237 015). Bei beiden Zahlungsaufträgen wurde M.________ darüber informiert, dass Nichtkündigungskommissionen anfallen würden. M.________ gab für sich und auch gleich für die Schwester an, die Überweisung solle sofort ausgeführt werden und