ches faktisch dem Beschuldigten gehörte, gewährleistet bleiben sollte. Unzutreffend ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach der Betrag von CHF 1'920'000.00 bzw. CHF 2’000'000.00, welche vom Konto des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der U.________(eine Bank) floss, dem Überweisungsbetrag von CHF 1'923'745.00 bzw. 2'003'905.00 (jeweils abzüglich Transaktionsgebühren) entspreche. Dies geht auch aus den hierzu angegebenen Paginae nicht hervor. Vielmehr haben der Beschuldigte und seine Ehefrau je CHF 2'500'000.00 auf die Konten lautend auf die Töchter überwiesen. Diese Beträge blieben dann jeweils