Zu ergänzen sind diese grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab dahingehend, dass der Vertrag betreffend Errichtung einer Bankverbindung für Einzelpersonen bei beiden Töchtern auf den 23. August 2010 datiert (pag. 07 275 008 f. und pag. 07 265 007 f.). Die Vollmachten für den Beschuldigten, seine Ehefrau und N.________ wurden am 6. September 2010 eingerichtet (pag. 07 275 011 ff. und pag. 07 275 011 f.), also einen Monat, bevor die Löschung der Vollmachten bei der U.________(eine Bank) veranlasst wurde (pag. 18 181 und pag. 18 180). Dies kann nach Ansicht der Kammer kein Zufall gewesen sein. Es muss davon ausgegangen werden, dass so der Zugriff auf das Vermögen, wel-