Offenbar hat der Beschuldigte nie einen Patienten betrieben (pag. 18 706 Z. 35 f.). Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Betreffend Saldierung ist richtig, dass der Beschuldigte hierfür zunächst einen Betrag von CHF 1'272'000.00 weg transferierte. Darauf folgten weitere Zahlungsaufträge durch den Beschuldigten, bis das Konto vollständig saldiert war (pag. 07 352 1048 f.). Konten bei der AF.________(eine Bank) Zu den Konten von M.________ und N.________ bei der AF.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 309 f): M.________ hatte seit 1996 ein Konto bei der AF.________ (eine Bank) (pag.