Aus diesen Barbezügen wird indessen die Haltung des Beschuldigten zu den Betreibungen und Pfändungen eindeutig: Sobald das Betreibungsamt nach zahlreichen Bemühungen Kenntnis von einem Konto des Beschuldigten erhält, wird alles daran gesetzt, den Zugriff auf das Vermögen zu verhindern und das Vermögen beiseitezuschaffen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass am 19. Dezember 2011 erstmals Rechnungen der Praxis beglichen wurden (pag. 07 352 425). In Bezug auf die Kontobewegungen im Jahr 2012 sind die Ausführungen der Vorinstanz indessen zu präzisieren. Es trifft zu, dass dieses Konto am 25. Januar 2012 zur Bezahlung der Löhne der Praxisangestellten belastet wurde.