_ versucht, den Beschuldigten zwecks Einvernahme vorzuführen. Dem Beschuldigten wurde die entsprechende Vorladung per A-Post geschickt, weshalb gestützt auf seine Aussagen von seiner diesbezüglichen Kenntnis auszugehen ist (pag. 07 045 021 f.). Auch aus dieser Pfändungsgruppe resultierten dank der Pfändung von CHF 740'000.00 keine Verlustscheine (pag. 07 352 982), weshalb auch diese Pfändungsgruppe nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts bildet. Aus diesen Barbezügen wird indessen die Haltung des Beschuldigten zu den Betreibungen und Pfändungen eindeutig: