07 352 953). Gerade bei den letzten drei Barbezügen ist nach Ansicht der Kammer der Zusammenhang zur Pfändungsgruppe Nr. AJ.________ offenkundig. Aus dieser Pfändung resultierten dank der Pfändung im Betrag von CHF 1'082'000.00 (pag. 07 352 800), welche aus diesen Bankunterlagen der S.________(eine Bank) hervorgeht, keine Verlustscheine (pag. 07 040 100), weshalb diese Pfändungsgruppe nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts bildet. Zugleich wurde in diesem Zeitraum in der Pfändungsgruppe Nr. AK.________ versucht, den Beschuldigten zwecks Einvernahme vorzuführen.