20 die hohen Einnahmen greifen konnten (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 321). Hervorzuheben ist der Zeitpunkt dieser Kontoeröffnung. So ist wiederum ein klarer Zusammenhang zur Zustellung der Zahlungsbefehle in der Pfändungsgruppe Nr. O.________ am 20. August 2010 erkennbar. Auffällig ist, dass dieses Konto kaum belastet wurde. Erst knapp ein Jahr nach Kontoeröffnung erfolgte, wie die Vorinstanz festhält, die erste Belastung für die Begleichung einer Kreditkartenrechnung am 29. August 2011.