men. Konto bei der S.________(eine Bank) Zum Konto des Beschuldigten bei der S.________(eine Bank) führt die Vorinstanz Folgendes aus (Ziff. II.B.1.4.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 308 f): Am 15.10.2010 eröffnete der Beschuldigte bei der S.________(eine Bank) eine Bankbeziehung und bevollmächtigte seine Frau (pag. 07 351 001 ff.). Auf das Konto AI.________ flossen erstmals am 22.11.2010 Zahlungen von Patienten der X.________(eine Praxis) (pag. 07 352 002 ff.). Per Ende Jahr hatte das Konto bereits einen Saldo von CHF 252'319.71. Dieser stammte einzig aus Einnahmen der Praxis, weitere Gutschriften gab es nicht.