Auch die Annahme eines Erbvorbezugs lässt somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das dem Betreibungsamt bekannte Vermögen beiseiteschieben und verheimlichen wollte. In Bezug auf diese Bankunterlagen sticht sodann ins Auge, dass diese in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau gefunden wurden (pag. 18 698 Z. 30 ff.), als die beiden Töchter bereits ausgezogen waren (pag. 07 065 116). Dies spricht dafür, dass es sich nicht um Konten der Töchter handelte, sondern das darauf befindliche Vermögen faktisch nach wie vor dem Beschuldigten gehörte.