Davon ausgehend, dass es sich tatsächlich um einen Erbvorbezug gehandelt haben soll, rückt die Frage in den Vordergrund, ob eine Befriedigung der Gläubiger des Beschuldigten und seiner Ehefrau auch nach deren Tod hätte verhindert werden wollen. So wären beim Tod des Beschuldigten und/oder seiner Ehefrau zunächst sämtliche Schulden zu begleichen. Auch die Annahme eines Erbvorbezugs lässt somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das dem Betreibungsamt bekannte Vermögen beiseiteschieben und verheimlichen wollte.