II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319). Hervorzuheben ist insbesondere, dass kein Grund für einen Erbvorbezug ersichtlich ist. Es wird beispielsweise nicht erläutert, wofür die beiden Töchter auf einen solchen Erbvorbezug angewiesen gewesen wären. Auch steuerrechtlich gab es keinen Grund für ein solches Vorgehen, zumal die Töchter als direkte Nachkommen ohnehin steuerbefreit Erbe beziehen können. Davon ausgehend, dass es sich tatsächlich um einen Erbvorbezug gehandelt haben soll, rückt die Frage in den Vordergrund, ob eine Befriedigung der Gläubiger des Beschuldigten und seiner Ehefrau auch nach deren Tod hätte verhindert werden wollen.