Betreffend Beweggründe hinter den Übertragungen auf diese beiden Konten lautend auf N.________ bzw. M.________ verweigerte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen die Aussage. Wie bereits ausgeführt, wären angesichts der belastenden Beweislage gerade diesbezüglich eingehende Erklärungen des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Die Aussage, wonach es sich um einen Erbvorbezug gehandelt haben soll, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar.