07 326 006) ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso diese Zahlungen zunächst durch die Töchter hätten erfolgen sollen. So verfügten der Beschuldigte und seine Ehefrau stets über genügende Mittel, um die laufenden Rechnungen und im Übrigen auch sämtliche Schulden begleichen zu können. Die Kammer erachtet dies als weiteres Indiz dafür, dass es sich beim Vermögen auf dem Konto der U.________(eine Bank) lautend auf M.________ tatsächlich um Vermögen des Beschuldigten und seiner Ehefrau handelte. Betreffend Beweggründe hinter den Übertragungen auf diese beiden Konten lautend auf N.__