18 Sofern es sich, wie vom Beschuldigten behauptet, beim Vermögen auf dem Konto lautend auf den Namen von M.________ um Vermögen von M.________ handle, ist nicht nachvollziehbar, wieso Kreditkartenrechnungen, Lohnzahlungen und weitere Rechnungen der Arztpraxis über dieses Konto beglichen wurden (pag. 07 326 004 ff.). Trotz späterer «Korrektur der Zahlung vom 23.08.2013» (pag. 07 326 006) ist kein Grund dafür ersichtlich, wieso diese Zahlungen zunächst durch die Töchter hätten erfolgen sollen.