18 180 und pag. 18 181). Nach Ansicht der Kammer ist fraglich, ob diese Schreiben tatsächlich von den Töchtern verfasst wurden, da die Ähnlichkeit des Schreibstils verglichen mit den Eingaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau einige Zweifel daran aufkommen lässt. Immerhin wurden diese Schreiben durch die Töchter selber unterschrieben. Bei diesen Bankunterlagen betreffend das Konto lautend auf den Namen von N.________ ist auffallend, dass sämtliche Auszahlungen durch die Schwester, M.________, unterschrieben wurden (pag. 07 233 001 ff.). Wieso dies der Fall ist, wollte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären (pag. 18 700 Z. 1 ff.).