Da ausdrücklich das Kästchen vor «Ergänzt Regelungen vom 23.08.2010» angekreuzt und jenes vor «Ersetzt Regelungen vom» leer gelassen wurde, geht die Kammer entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon aus, dass die anderen Vollmachten des Beschuldigten und seiner Ehefrau damit widerrufen wurden. So tragen denn auch die durch den Beschuldigten eingereichten Schreiben von N.________ bzw. M.________ an die U.________(eine Bank), wonach die Vollmachten der Eltern widerrufen würden, das Datum vom 5. Oktober 2010 (pag. 18 180 und pag. 18 181). Handschriftlich wurde vermerkt, dass die Vollmachten am 6. Oktober 2010 gelöscht worden seien (pag. 18 180 und pag.