Es muss sich somit um eine bewusste Entscheidung gehandelt haben. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, dass die U.________(eine Bank) dies nicht «einfach so» gemacht habe (Ziff. II.C.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 319). Am 24. September 2010 wurde die jeweilige Schwester erneut als Bevollmächtigte eingesetzt (pag. 07 230 005 und pag. 07 235 005). Da ausdrücklich das Kästchen vor «Ergänzt Regelungen vom 23.08.2010» angekreuzt und jenes vor «Ersetzt Regelungen vom» leer gelassen wurde, geht die Kammer entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon aus, dass die anderen Vollmachten des Beschuldigten und seiner Ehefrau damit widerrufen wurden.