Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben der Beschuldigte, seine Ehefrau und die jeweilige Schwester das entsprechende Dokument zum Erhalt der Einzelzeichnungsberechtigung unterschrieben. Zu ergänzen ist, dass es sich hierbei nicht um eine Entscheidung des Bankangestellten gehandelt haben kann. So haben der Beschuldigte, seine Ehefrau und die jeweilige Schwester am 23. August 2010 separat neben ihrem Namen, Geburtsdatum, Nationalität und Bezeichnung der Beziehung zur angeblichen Kontoinhaberin unterschrieben (pag. 07 230 002 und pag. 07 230 004; pag. 07 235 002 und pag. 07 235 004). Es muss sich somit um eine bewusste Entscheidung gehandelt haben.