17 am 9. Dezember 2011 jeweils CHF 20'000.00 und am 23. Januar 2012 jeweils CHF 20'000.00 (pag. 07 231 001 f. und pag. 07 236 001 f.). Wieso die Töchter genau an den gleichen Tagen auf die exakt gleichen Beträge angewiesen sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wie im Nachfolgenden deutlich wird, sticht diese Parallelität auch in Bezug auf weitere Vorgänge ins Auge. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben der Beschuldigte, seine Ehefrau und die jeweilige Schwester das entsprechende Dokument zum Erhalt der Einzelzeichnungsberechtigung unterschrieben.