Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Besonders hervorzuheben sind die Übertragungen auf die Konten lautend auf die Namen der Töchter, welche am 26. August 2010, am 10. September 2010, am 13. September 2010 und am 23. September 2010 stattfanden. Keine der Übertragungen wurde am Todestag der Schwiegermutter und des Vaters des Beschuldigten, also am 27. September, ausgelöst. Dementsprechend kann dieser entgegen den Ausführungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 18 214 f.) bei keiner dieser Übertragungen Auslöser gewesen sein.