Im Nachfolgenden ist auf die edierten Bankunterlagen von Konten des Beschuldigten, seiner Ehefrau und der beiden Töchter einzugehen. Hinsichtlich der Konten der beiden Töchter ist vorab das Ausmass der Instrumentalisierung der Töchter durch den Beschuldigten im Besonderen zu betonen. Für die Kammer ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Bankunterlagen offensichtlich, dass die Töchter dem Beschuldigten bei seinem Versuch, den Pfändungsbemühungen des Betreibungsamts zu entgehen, als Strohpersonen dienten. Ohne Rücksicht auf die Töchter zog er sie so in seinen Feldzug gegen öffentlich-rechtliche Gläubiger mit hinein.