05 001 014 Z. 481 f.) und das Betreibungsamt die D.________ (eine Bank) hätte anfragen können und das Entstehen der Verlustscheine nicht ihm anzulasten sei (pag. 05 011 014 Z. 500), als zynisch. Laut dem Beschuldigten hätte das Betreibungsamt wohl auf gut Glück bei jeder Bank Nachforschungen tätigen müssen (pag. 005 001 014 Z. 481 und Z. 500). Da der Beschuldigte auch bei Banken T.________ (im Ausland) über Kon-