und jedem Hinweis auf Einkommen und Vermögen des Beschuldigten nachging. Dies zeigen auch die Pfändungen in anderen Pfändungsgruppen, in denen die Forderungen aufgrund der Bemühungen und trotz stetiger Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschuldigten gedeckt werden konnten (vgl. pag. 07 040 100, pag. 07 050 003 und pag. 07 055 012). Bei diesen zahlreichen Nachforschungen des Betreibungsamts erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er der S.________ (eine Bank) keinen Vorwurf mache, die S.________ (eine Bank) die grösste Bank auf dem Platz Bern sei (pag. 05 001 014 Z. 481 f.) und das Betreibungsamt die D.____