07 080 017 ff.). Hierbei hatte es lediglich bei der BF.________(eine Bank) beschränkt Erfolg, da das Konto bei der U.________(eine Bank) bereits am 17. Februar 2016 saldiert wurde (pag. 07 075 006) und das Tresorfach bei der BL.________ (eine Bank) keine pfändbaren Vermögenswerte enthielt (pag. 07 075 107). In Bezug auf die Saldierung des Kontos bei der U.________(eine Bank) fällt auf, dass die Anfrage am 14. April 2016 getätigt wurde. Die Saldierung erfolgte somit nur kurze Zeit davor, am 17. Februar 2016 (pag. 07 075 006). Nach dem Gesagten ist für die Kammer offensichtlich, dass das zuständige Betreibungsamt sich stets bemühte, die Pfändungen erfolgreich durchführen zu können,