Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte das Betreibungsamt per Einschreiben mit, es seien keine Quoten bei ihnen eingegangen, und räumte dem Beschuldigten eine erneute Frist ein, um den Ausstand zu überweisen (pag. 07 075 089 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Postsendung mit diesem Schreiben nicht abholte, wurde sie retourniert (pag. 07 075 091). Da sich der Beschuldigte beharrlich einem Pfändungsvollzug entzog, tätigte das Betreibungsamt in den Pfändungsgruppen Nr. Q.________ und Nr. R.________ Kontoabklärungen bei zahlreichen Schweizer Banken (pag. 07 075 005 ff. und pag. 07 080 017