18 703 Z. 28). Im Ergebnis konnten die Forderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 94001134 durch diese Bemühungen mit dem Vermögen auf diesen beiden Konten gedeckt werden (pag. 07 065 500). In der Pfändungsgruppe Nr. Q.________ wurde gegenüber dem Beschuldigten am 18. Oktober 2016 eine Verdienstpfändung verfügt und die pfändbare Lohnquote festgelegt (pag. 07 075 110 f.). Der Beschuldigte hätte von Oktober 2016 bis Mai 2017 monatlich CHF 10’800.00 zahlen müssen (pag. 07 075 110 f.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte das Betreibungsamt per Einschreiben mit, es seien keine Quoten bei ihnen eingegangen, und räumte dem Beschuldigten eine erneute Frist ein, um den Ausstand zu überweisen (pag.