12 Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wieso die Ehefrau des Beschuldigten für die Töchter unterschreibt, wenn es sich tatsächlich um Vermögen der Töchter handeln sollte. Sodann ist aufgrund des unverwechselbar wirren Schreibstils der Ehefrau nicht davon auszugehen, dass die Töchter dieses Schreiben selber verfasst haben. Den Töchtern wurde eine Frist eingeräumt, um den Anspruch an den gepfändeten Guthaben feststellen zu können, welche die Töchter ungenutzt verstreichen liessen (pag. 07 065 475 ff.) bzw. gemäss den Aussagen des Beschuldigten verpasst hätten (pag. 18 703 Z. 28).