07 065 116). Ausgehend von der Version des Beschuldigten, wonach dieses Geld den Töchtern gehöre, erachtet es die Kammer als äusserst sonderbar, dass diese Kontoauszüge bei den Eltern vorgefunden wurden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kontoguthaben tatsächlich nicht den Töchtern, sondern den Eltern gehörten. Im Folgenden ging beim Betreibungsamt ein Schreiben der Töchter ein, welches die Ehefrau des Beschuldigten in Vertretung unterschrieben hatte (pag. 07 065 472 ff.), was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 18 699 Z. 25 ff.).