Ab dem 27. Mai 2011 war somit monatlich stets ein Teil des Einkommens des Beschuldigten gepfändet. Das Vermögen des Beschuldigten wäre somit entgegen der Implikation des Beschuldigten (pag. 18 705 Z. 24 ff.) sehr wohl zumindest teilweise gepfändet gewesen. Im Zusammenhang mit einer anderen hier nicht betroffenen Pfändungsgruppe wurde eine Pfändung in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau vollzogen (pag. 07 065 089 ff.). Hierbei fanden die Betreibungsbeamten Kontoauszüge der U.________(eine Bank) lautend auf M.________ und N.________, die Töchter des Beschuldigten (pag. 07 065 112 f. und pag. 07 065 114).