11 suchen, dass diese nicht oder nur sehr umständlich zu ihrem Geld kommen. Die Kammer erachtet die Ausführung des Beschuldigten, wonach immer genügend Geld vorhanden gewesen sei (pag. 05 001 013 Z. 460-462), daher als zynisch. Geradezu dreist ist die Aussage des Beschuldigten, das Betreibungsamt hätte bei ihnen zuhause das Bargeld nehmen können (pag. 05 001 014 Z. 500 f.), wenn man bedenkt, dass die Ehefrau anlässlich dieses Pfändungsvollzugs die Türe nicht öffnen wollte (pag. 07 065 087).