Auch dieses Vorgehen des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz eingehend und zutreffend erfasst und ist im Übrigen betreffend die Vermögensverschiebungen an sich unbestritten (pag. 18 709). Aus denselben Gründen ist für die Kammer zweifellos erwiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass er so die (öffentlich-rechtlichen) Gläubiger schädigen würde und dies auch wollte. Das unbestrittene Vorgehen des Beschuldigten belegt den Willen des Beschuldigten, die (öffentlich-rechtlichen) Gläubiger zu schädigen resp. zu ver-