Schliesslich sei er keine Abmachung mit dem Staat eingegangen (pag. 18 707 Z. 1 ff.). Für die Kammer ist daher zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte die öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht bezahlen wollte und auch nicht wollte, dass diese Forderungen im Rahmen der zahlreichen Betreibungsverfahren getilgt würden. Deshalb tätigte er diverse Vermögensübertragungen auf dem Betreibungsamt unbekannte Konten. Auch dieses Vorgehen des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz eingehend und zutreffend erfasst und ist im Übrigen betreffend die Vermögensverschiebungen an sich unbestritten (pag.